Satzung erstellt am 31.03.1955

Eingetragen im Vereinsregister am 03.06.1955 VR-Nr. 49,
Satzung mehrmals geändert, letzte Änderung am 31. 03.2015
Satzung des Tierschutzvereins Traunstein u. Umgebung e.V. (in der von der Mitgliederversammlung vom 31. März 2015 genehmigten Fassung)

 

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein trägt den Namen Tierschutzverein Traunstein und Umgebung e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Traunstein.
  3. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Landkreis Traunstein.
  4. Der Verein kann innerhalb seines Tätigkeitsbereichs Jugendgruppen anschließen sowie Vertrauenspersonen  einsetzen.
  5. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein eingetragen.
     

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist, den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu verbreiten, durch Aufklärung, Beratung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu wecken, die Liebe zum Tier bei Alt und Jung zu fördern, sich für bessere Haltung und Pflege der Tiere einzusetzen, sich gegen Tiermisshandlungen und -quälerei zu wehren und die strafrechtliche Verfolgung bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz zu veranlassen.
  2. Die Tätigkeit des Tierschutzvereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haus- und Nutztiere, sondern auch auf den Schutz der gesamten in Freiheit lebenden Tierwelt.
  3. der Tierschutzverein Traunstein ist nicht für Tiere von Privatpersonen zuständig, wenn diese die Tiere aus Gründen von Aggressivität abgeben möchten.
  4. Der Tierschutzverein Traunstein und Umgebung e.V. mit Sitz in Traunstein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten.
  5. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
  6. Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung sowie Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre evtl. geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurückerhalten.
     

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden, sowie auch juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften. Mitglieder unter 18 Jahren werden als Jugendgruppenmitglieder aufgenommen, auch wenn sie nicht aktiv an der Gruppe teilnehmen.
  2. Mitglied des Vereins kann werden, wer sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die Mitgliedschaft nicht als Deckmantel für den Verein schädigende oder den Grundsätzen des Tierschutzes entgegenstehende oder sonstige eigennützige Zwecke missbraucht wird.
  3. Jugendliche benötigen die unterschriftliche Einverständniserklärung der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowohl für die Mitgliedschaft als auch für die Teilnahme an Unternehmungen mit der Jugendgruppe
  4. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und eine Satzung.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch freiwilligen Austritt
    b) durch Ausschluss
    c) durch Tod
    d) bei juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften durch Auflösung Der freiwillige Austritt muss schriftlich unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erklärt werden.
    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
    a) die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat
    b) schwerwiegend gegen die Satzung verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt, dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder Unruhe im Verein oder in der allgemeinen Tierschutzbewegung stiftet
    c) mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise, trotz zweimaliger Aufforderung, im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss zu a) und b) entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Beirats nach Anhörung des Betroffenen. Der Beschluss ist unanfechtbar und ist dem Mitglied mittels Einschreiben schriftlich mitzuteilen.
  6. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand nach Zustimmung des Beirats Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.
     

§ 4 – Beitrag

  1. Der Mindestjahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand von Fall zu Fall fest.
  3. Der Jahresbeitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Jahres bzw. binnen zwei Wochen nach Aushändigung der Mitgliedskarte zu entrichten.
  4. Jugendgruppenmitglieder zahlen den halben Beitrag.
  5. Mitgliedsbeiträge sind ebenso wie Spenden steuerlich begünstigt.
     

§ 6 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem/der 1. Vorsitzenden
    b) dem/der 2. Vorsitzenden
    c) dem/der Schatzmeister/in
    d) dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in
    e) dem/der Schriftführer/in
    2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl, oder, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einverstanden ist, per Akklamation für die Dauer von 3 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Für die Wahl ist die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder ausreichend. Eine Wiederwahl ist zulässig.
    3. Das Amt des/der Vorsitzenden erlischt durch freiwillige Niederlegung oder durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.
     

§ 7 – Rechte und Pflichten des Vorstands 

  1. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand kann nach Anhören des Beirats weitere zur Geschäftsführung erforderliche Kräfte berufen.
  3. Der Vorstand (§ 6, Ziffer 1) führt zusammen mit dem Beirat (§ 8, Ziffer 1) die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  4. Der/die 1. Vorsitzende – bei Verhinderung der/die 2. Vorsitzende – beruft und leitet die Vorstands- und/oder Beiratssitzungen und Mitgliederversammlungen.
  5. Der Vorstand sorgt dafür, dass das Vermögen mündelsicher angelegt und verwaltet wird. Die Zustimmung des Beirats ist erforderlich bei Ausgaben von mehr als 7.000 Euro (ggf. erhöht um die jährliche Preissteigerungsrate) im Einzelfall, soweit diese nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, bei Annahme von Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen, die mit der Übernahme von Verpflichtungen verbunden sind oder bei der Aufnahme von Darlehen. Diese Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirats führen ihre Ämter ehrenamtlich. Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen bedarf der Genehmigung des Beirats (z.B. Dienstreisen im Vereinsinteresse, Erstattung von Barauslagen).
  7. Gegenüber dem Tierheim und seinem Personal sind nur der 1. und der 2. Vorsitzende kontroll- und weisungsberechtigt. Beschwerden über das Tierheim müssen von der ganzen Vorstandschaft auf ihre Berechtigung geprüft werden.
     

§ 8 – Beirat

  1. Zur Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten wird ein Beirat bestellt. Seine Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl oder, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einverstanden ist, per Akklamation mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. Der Beirat bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Zahl der Beiratsmitglieder soll mindestens 5, höchstens jedoch 10 betragen.
  2. Der Beirat tritt nach Bedarf oder auf Verlangen des Vorstandes zusammen.
  3.  Der Beirat beschließt unter dem Vorsitz des 1. oder 2. Vorsitzenden über
    a) den Haushaltsplan
    b) außerplanmäßige Ausgaben von über 7.000 Euro im Einzelfall (siehe § 7, Ziffer 5)
    c) Aufnahme, Ausschluss und Ehrung von Mitgliedern
    d) Annahme von Zuwendungen, die mit der Übernahme von Verpflichtungen verbunden sind
    e) Gewährung von Aufwandsentschädigungen
    f) Einstellung des Tierheimleiters und genehmigt vom Vorstand abgefasste Dienstanweisungen.
  4. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
     

§ 9 – Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Jahreshauptversammlung wird im 1. Vierteljahr jedes Kalenderjahres durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher einberufen. Die Einladungen erfolgen schriftlich.
  2. In der ordentlichen Jahreshauptversammlung sind vom Vorstand oder dessen Beauftragten ein Tätigkeitsbericht und vom Schatzmeister ein Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten. Der Mitgliederversammlung obliegt
    a) der Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
    b) die Wahl des Vorstandes und des Beirats
    c) die Wahl des/r Rechnungsprüfer
    d) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    e) die Beschlussfassung über Satzungsänderung
    f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  3. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn
    a)  das Interesse des Vereins dies erfordert
    b)  die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand  beantragt wird. Die Einladungen erfolgen schriftlich.
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Vertretung ist unzulässig. Mitglieder der Jugendgruppe sind stimmberechtigt.
  5. Anträge müssen 8 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich zugegangen sein.
  6. Beschlüsse werden ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
     

§ 10 – Beurkundung von Beschlüssen

  1. Über jede Sitzung und Versammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, in der alles, was von Bedeutung ist, festgehalten wird. Die Niederschriften sind mit dem Sitzungs- bzw. Versammlungsdatum zu versehen und vom Schriftführer zu unterschreiben.
     

§ 11 – Rechnungsprüfung

  1. Das Kassenwesen des Vereins ist nach Ablauf des Kalenderjahres von einem bis zwei Rechnungsprüfer/n, der/die hierfür die Befähigung besitzen muss/müssen, zu prüfen. Ihm/Ihnen sind sämtliche Unterlagen der Kassen- und Rechnungsführung so rechtzeitig vorzulegen, dass die Prüfung vor der ordentlichen Jahreshauptversammlung beendet ist. Er/Sie hat/haben nicht allein die Bücher, sondern auch den Kassenbestand, das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anlage der sonstigen Vermögenswerte des Vereins zu prüfen. Bei umfangreichem Geldverkehr kann der Vorstand mit Einverständnis des Rechnungsprüfers einen Wirtschaftsprüfer hinzuziehen.
  2. Der/Die Rechnungsprüfer wird/werden in der ordentlichen Jahreshauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren aus den Mitgliedern gewählt. Er/Sie hat/haben das Recht während der Amtsdauer unvermutet Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen. Weder der/die gewählte/n Prüfer noch der Wirtschaftsprüfer dürfen dem Beirat angehören.
  3. Der/Die Rechnungsprüfer hat/haben in der ordentlichen Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten. Der Bericht ist auch schriftlich niederzulegen und den Mitgliedern in der ordentlichen Jahreshauptversammlung Einsicht in denselben zu gewähren.
     

§ 12 – Jugendgruppen

  1. Für die Leitung einer Jugendgruppe bestellt der Vorstand einen oder mehrere Jugendgruppenleiter, der/die mindestens 18 Jahre alt sein sollte/n. Er/sie muss/müssen Mitglied des Vereins sein.
  2. Der Auftrag des Jugendgruppenleiters erlischt durch freiwilligen Rücktritt oder durch Abberufung durch den Vorstand. Gegen die Abberufung steht dem Jugendgruppenleiter Widerspruch beim Beirat zu.
     

§ 13 – Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer Hauptversammlung auf Antrag von Vorstand und Beirat. Die Einladung zu der Hauptversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss 4 Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit beschließen. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim.
  3. Die Auflösung wird erst wirksam, wenn eine zweite gleichartige Abstimmung das gleiche Stimmenverhältnis erbringt. Die zweite Versammlung findet frühestens einen Monat nach der ersten statt.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Stadt Traunstein und an den Landkreis Traunstein zwecks Verwendung für den Tierschutz. 
  5. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren